Artikel 33 Überprüfung — Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen
Gliederung
KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Überprüfung
Rückverweise
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2009 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte.
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