Artikel 29 Rechtsbehelfe — Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen
Gliederung
KAPITEL VI DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 29 Rechtsbehelfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
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