Artikel 22 Leitlinien — Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 22 Leitlinien
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen geeignete Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, weiter zu erleichtern.
Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:
a) ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, aufzubauen ist; und
b) ein einheitliches elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2006 und kann nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.
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