Artikel 36 Personal — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL VIII VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 36 Personal
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
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