Artikel 34 Rückführung — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 34 Rückführung
Die Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
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