Artikel 32 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 32 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden