Artikel 3 Günstigere Normen — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Günstigere Normen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
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