EU-RechtRichtlinienVoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigtKAPITEL VI SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUSArtikel 19

Artikel 19Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

In Kraft seit 20. Oktober 2004
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