Artikel 18 Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL VI SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS
Artikel 18 Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
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