Artikel 16 Erlöschen — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt
Gliederung
KAPITEL V VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 16 Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
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