EU-RechtRichtlinienVoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigtKAPITEL IV FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFTArtikel 14

Artikel 14Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

In Kraft seit 20. Oktober 2004
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