Artikel 9 Adressaten — Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden