Artikel 5 Verfahren — Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf vorgesehen ist.
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