Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verpflichtung von Luftverkehrsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln
Rückverweise
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Beförderungsunternehmen“: eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luftweg durchführt;
b) „Außengrenzen“: die Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten;
c) „Grenzkontrolle“: eine an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
d) „Grenzübergangsstelle“: ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;
e) die Ausdrücke „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „Datei mit personenbezogenen Daten“ haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…