Artikel 9 Behandlung nach der Erteilung des Aufenthaltstitels — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL III BEHANDLUNG DER INHABER EINES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 9 Behandlung nach der Erteilung des Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inhabern eines Aufenthaltstitels, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, zumindest die in Artikel 7 vorgesehene Behandlung gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für Drittstaatsangehörige zur Verfügung, die nicht über ausreichende Mittel verfügen und besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Opfer von sexueller Gewalt oder sonstigen Formen von Gewalt, und Minderjährige, sofern die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
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