Artikel 7 Behandlung vor Erteilung des Aufenthaltstitels — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN FÜR DIE ERTEILUNG DES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 7 Behandlung vor Erteilung des Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, die Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt werden und sie Zugang zu medizinischer Notversorgung erhalten. Sie beachten die speziellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, einschließlich psychologischer Hilfe, soweit diese angemessen und durch innerstaatliches Recht vorgesehen ist.
(2) Bei der Anwendung dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten den Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können den betroffenen Drittstaatsangehörigen unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und dessen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.
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