Artikel 5 Information der betroffenen Drittstaatsangehörigen — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL II VERFAHREN FÜR DIE ERTEILUNG DES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 5 Information der betroffenen Drittstaatsangehörigen
Rückverweise
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so informieren sie die betroffene Person über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Information auch durch eine Nichtregierungsorganisation oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat speziell benannte Vereinigung erfolgen kann.
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