Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Rückverweise
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.
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