Artikel 3 Anwendungsbereich — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann an, wenn sie illegal in einen Mitgliedstaat eingereist sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwenden, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.
(3) Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gesetzlich festgelegte Volljährigkeit erreicht haben.
Die Mitgliedstaaten können abweichend davon beschließen, diese Richtlinie nach den im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen auf Minderjährige anzuwenden.
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