Artikel 16 Berichterstattung — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Spätestens bis zum 6. August 2008 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben mit.
(2) Nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
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