Artikel 15 Schutzklausel — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Schutzklausel
Die besonderen innerstaatlichen Regelungen zum Zeugen- und Opferschutz werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.
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