Artikel 14 Entzug — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL IV NICHTVERLÄNGERUNG UND ENTZUG
Artikel 14 Entzug
Der Aufenthaltstitel kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Der Aufenthaltstitel kann insbesondere entzogen werden, wenn:
a) der Inhaber aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern der Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b) oder c) wieder aufgenommen hat oder
b) nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit des Opfers betrügerisch oder seine Anzeige betrügerisch oder ungerechtfertigt ist oder
c) Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit vorliegen oder
d) das Opfer die Zusammenarbeit einstellt oder
e) die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen.
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