Artikel 13 Nichtverlängerung — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL IV NICHTVERLÄNGERUNG UND ENTZUG
Artikel 13 Nichtverlängerung
(1) Der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel wird nicht verlängert, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder das maßgebliche Verfahren aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden abgeschlossen wurde.
(2) Läuft der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.
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