Artikel 12 Programme oder Maßnahmen für die betroffenen Drittstaatsangehörigen — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL III BEHANDLUNG DER INHABER EINES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 12 Programme oder Maßnahmen für die betroffenen Drittstaatsangehörigen
(1) Den betroffenen Drittstaatsangehörigen wird der Zugang zu bestehenden Programmen oder Maßnahmen für die Rückkehr in ein normales soziales Leben, einschließlich, soweit erforderlich, Lehrgängen zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, oder für die Vorbereitung der unterstützten Rückkehr in ihr Herkunftsland gewährt, die von den Mitgliedstaaten oder Nichtregierungsorganisationen oder Vereinigungen angeboten werden, die darüber mit den Mitgliedstaaten besondere Vereinbarungen getroffen haben.
Die Mitgliedstaaten können den betroffenen Drittstaatsangehörigen besondere Programme oder Maßnahmen anbieten.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, Programme oder Maßnahmen nach Absatz 1 ein- und durchzuführen, so kann er die Erteilung des Aufenthaltstitels oder die Verlängerung seiner Gültigkeit von der Teilnahme an diesen Programmen oder Maßnahmen abhängig machen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden