Artikel 11 Erwerbstätigkeit, berufliche und allgemeine Bildung — Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels
Gliederung
KAPITEL III BEHANDLUNG DER INHABER EINES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 11 Erwerbstätigkeit, berufliche und allgemeine Bildung
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen den Inhabern des Aufenthaltstitels der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird.
Dieser Zugang ist auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels beschränkt.
(2) Die Voraussetzungen und die Verfahren für die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung werden gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden festgelegt.
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