Artikel 8 — EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(1) Unbeschadet des Artikels 7 gelten ab dem 1. Januar 2004 für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.
(2) Dieser Artikel gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke:
a) Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft;
b) ortsfeste Motoren;
c) Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;
d) Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
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