Artikel 6 — EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:
a) direkt
b) über einen gestaffelten Steuersatz
c) indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.
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