Artikel 23 — EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.
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