Artikel 18 — EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in Anhang II aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.
Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft — vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission — am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang II genannten Datum aus.
(2) Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 12 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereitet, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 gewährt, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.
(3) 1. Januar 2007
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1. Januar 2008
(4) 1. Januar 2007
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
1. Januar 2010
(5) 1. Januar 2007
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
(6) 1. Januar 2009
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
1. Januar 2010
(7) Die Portugiesische Republik kann für in den autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen.
1. Januar 2009
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1. Januar 2008
Die Portugiesische Republik kann bis zum 1. Januar 2010 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen gewähren.
(8) 1000
Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung umzuwandeln und den neuen Mindeststeuerbetrag für Benzin zu erreichen.
1. Januar 2010
1. Januar 2012
31. Dezember 2009
1000
1. Januar 2003
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1000
1. Januar 2010
1. Januar 2012
1. Januar 2008
(9) Irland kann bis 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.
(10) Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.
(11) Die Italienische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.
(12) Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.
(13) Das Königreich der Niederlande kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.
(14) Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehenden Abstände zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Betrag anpasst.
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