Artikel 15 — EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Rückverweise
(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für
a) steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden;
b) elektrischen Strom,
c) Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden;
d) elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind. Die Mitgliedstaaten können für den Begriff der „umweltverträglichen“ (oder hoch effizienten) Kraft-Wärme-Kopplung nationale Definitionen verwenden, bis der Rat auf der Grundlage eines Berichts und Vorschlags der Kommission einstimmig eine gemeinsame Definition annimmt;
e) Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr;
f) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom;
g) Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag;
i) Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden;
j) Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden;
k) Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden;
l) Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden;
(2) Die Mitgliedstaaten können dem Stromerzeuger den Steuerbetrag, den der Verbraucher für elektrischen Strom zahlt, der aus Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) gewonnen wird, auch teilweise oder ganz erstatten.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.
Der Rat prüft auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 1. Januar 2008, ob die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags aufgehoben werden soll.
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