Artikel 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen — EU-Emissionshandelssystem
An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,
b) Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen verbunden ist,
c) Quellen der Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen aus der Anlage und
d) geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit den gemäß Artikel 14 erlassenen Leitlinien.
Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.
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