Artikel 30 Überprüfung und weitere Entwicklung — EU-Emissionshandelssystem
Rückverweise
(1) Auf der Grundlage der Fortschritte bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Vorschlag unterbreiten, wonach Anhang I dahin gehend geändert wird, dass andere Tätigkeiten und Emissionen anderer in Anhang II aufgeführter Treibhausgase aufgenommen werden.
(2) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und der Fortschritte bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen sowie angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie auf folgende Punkte eingeht:
a) die Frage, wie und ob Anhang I dahin gehend geändert werden sollte, dass im Hinblick auf eine weitere Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz des Systems andere betroffene Sektoren, wie etwa die Sektoren Chemie, Aluminium und Verkehr, andere Tätigkeiten und Emissionen anderer in Anhang II aufgeführter Treibhausgase aufgenommen werden;
b) den Zusammenhang zwischen dem Emissionszertifikatehandel auf Gemeinschaftsebene und dem internationalen Emissionshandel, der im Jahr 2008 beginnen wird;
c) die weitere Harmonisierung der Zuteilungsmethode (einschließlich Versteigerung für die Zeit nach 2012) und der Kriterien für die nationalen Zuteilungspläne gemäß Anhang III;
d) die Nutzung von Emissionsgutschriften aus projektbezogenen Mechanismen;
e) das Verhältnis des Emissionshandels zu anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durchgeführten Politiken und Maßnahmen, einschließlich der Besteuerung, mit denen die gleichen Ziele verfolgt werden;
f) die Frage, ob es zweckmäßig wäre, ein einziges Gemeinschaftsregister einzurichten;
g) die Höhe der Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, unter anderem unter Berücksichtigung der Inflation;
h) das Funktionieren des Marktes für Emissionszertifikate, insbesondere im Hinblick auf etwaige Marktstörungen;
i) die Frage, wie das Gemeinschaftssystem an eine erweiterte Europäische Union angepasst werden kann;
j) die Einrichtung von Anlagenfonds;
k) die Frage, ob es möglich ist, gemeinschaftsweite Benchmarks als Grundlage für die Zuteilung zu entwickeln, wobei die besten verfügbaren Techniken und Kosten-Nutzen-Analysen zu berücksichtigen sind.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bis zum 30. Juni 2006 vor.
(3) Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen, einschließlich des Joint Implementation (JI) und des Clean Development Mechanism (CDM), mit dem Gemeinschaftssystem ist wünschenswert und wichtig, um die Ziele einer Verringerung der globalen Treibhausgasemissionen sowie einer Verbesserung der Kosteneffizienz des Gemeinschaftssystems in der Praxis zu erreichen. Die Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Mechanismen werden daher für eine Nutzung in diesem System nach Maßgabe der Vorschriften anerkannt, die das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen und die im Jahr 2005 parallel zum Gemeinschaftssystem Anwendung finden sollten. Der Einsatz der Mechanismen erfolgt als Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch.
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