Artikel 29 Höhere Gewalt — EU-Emissionshandelssystem
(1) Während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums können die Mitgliedstaaten bei der Kommission beantragen, dass für bestimmte Anlagen in Fällen höherer Gewalt zusätzliche Zertifikate vergeben werden dürfen. Die Kommission stellt fest, ob nachweislich höhere Gewalt vorliegt, und gestattet in diesem Fall die Vergabe zusätzlicher, nicht übertragbarer Zertifikate durch den betreffenden Mitgliedstaat an die Betreiber der betreffenden Anlagen.
(2) Die Kommission stellt bis spätestens 31. Dezember 2003 unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags Leitlinien auf, in denen die Umstände dargelegt sind, unter denen nachweislich höhere Gewalt vorliegt.
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