Artikel 28 Anlagenfonds — EU-Emissionshandelssystem
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betreibern von Anlagen, die eine der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführen, erlauben, einen Fonds von Anlagen aus demselben Tätigkeitsbereich für den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraum und/oder für den in Artikel 11 Absatz 2 genannten ersten Fünfjahreszeitraum gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels zu bilden.
(2) Die Betreiber, die eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchführen und einen Fonds bilden möchten, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag, wobei sie die Anlagen und den Zeitraum angeben, für den sie einen Fonds bilden wollen, und den Nachweis erbringen, dass ein Treuhänder in der Lage sein wird, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Die Betreiber, die einen Fonds bilden wollen, benennen einen Treuhänder, für den Folgendes gilt:
a) An den Treuhänder wird abweichend von Artikel 11 die Gesamtmenge der je Anlage der Betreiber errechneten Zertifikate vergeben;
b) der Treuhänder ist abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 12 Absatz 3 verantwortlich für die Abgabe von Zertifikate, die den Gesamtemissionen der Anlagen im Fonds entsprechen;
c) der Treuhänder darf keine weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Betreibers im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 als nicht zufrieden stellend bewertet wurde.
(4) Abweichend von Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 werden die Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den Anlagen im Fonds abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt.
(5) Ein Mitgliedstaat, der die Bildung eines oder mehrerer Fonds erlauben möchte, reicht den in Absatz 2 genannten Antrag bei der Kommission ein. Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang einen Antrag ablehnen, der die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt. Eine solche Entscheidung ist zu begründen. Wird der Antrag abgelehnt, so darf der Mitgliedstaat die Bildung des Fonds nur erlauben, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden.
(6) Falls der Treuhänder den in Absatz 4 genannten Sanktionen nicht nachkommt, ist jeder Betreiber einer Anlage im Fonds nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 16 für Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.
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