Artikel 26 Änderung der Richtlinie 96/61/EG — EU-Emissionshandelssystem
Rückverweise
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt:
13. Oktober 2003
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.“
Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.
Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.
Die vorstehenden drei Unterabsätze gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
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