Artikel 25 Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen — EU-Emissionshandelssystem
(1) Mit den in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Drittländern, die das Protokoll ratifiziert haben, sollten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems und anderer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen erteilt wurden, gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen geschlossen werden.
(2) Wurde ein Abkommen im Sinne von Absatz 1 geschlossen, so erarbeitet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens.
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