Artikel 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase — EU-Emissionshandelssystem
(1) Ab 2008 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten auf nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase ausweiten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, gebilligt wird.
Ab 2005 können die Mitgliedstaaten unter denselben Voraussetzungen den Handel mit Emissionszertifikaten auf Anlagen ausweiten, die in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten durchführen und bei denen die dort vorgesehenen Kapazitätsgrenzen nicht erreicht werden.
(2) Zuteilungen für Anlagen, die derartige Tätigkeiten durchführen, sind in den in Artikel 9 genannten nationalen Zuteilungsplänen zu erfassen.
(3) Die Kommission kann aus eigener Initiative bzw. muss auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgasen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festlegen, wenn die Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf diese Emissionen mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.
(4) Werden derartige Maßnahmen eingeführt, so ist bei den nach Artikel 30 durchzuführenden Überprüfungen auch zu prüfen, ob Anhang I dahin gehend geändert werden sollte, dass Emissionen aus diesen Tätigkeiten in gemeinschaftsweit harmonisierter Weise in den Anhang aufgenommen werden.
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