Artikel 17 Zugang zu Informationen — EU-Emissionshandelssystem
Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten und die Emissionsberichte, die gemäß der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu übermitteln sind und der zuständigen Behörde vorliegen, werden der Öffentlichkeit von dieser Behörde zugänglich gemacht, wobei die Einschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG zu beachten sind.
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