ANHANG I KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 3, ARTIKEL 4, ARTIKEL 14 ABSATZ 1, ARTIKEL 28 UND ARTIKEL 30 — EU-Emissionshandelssystem
1. Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie.
2. Die nachstehend angegebenen Grenzwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Betreiber mehrere Tätigkeiten unter der gleichen Bezeichnung in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
| Tätigkeiten | Treibhausgase |
| Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) | Kohlendioxid |
| Mineralölraffinerien | Kohlendioxid |
| Kokereien | Kohlendioxid |
| Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz) | Kohlendioxid |
| Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde | Kohlendioxid |
| Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag | Kohlendioxid |
| Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen pro Tag | Kohlendioxid |
| Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität über 4 m3 und einer Besatzdichte über 300 kg/m3 | Kohlendioxid |
| Industrieanlagen zur Herstellung vona)Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen | Kohlendioxid |
| b)Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen pro Tag | Kohlendioxid |
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