Artikel 5 Grundqualifikation — Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Rückverweise
(1) Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.
(2) Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:
a) ab 18 Jahren:
b) ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
(3) Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:
a) ab 21 Jahren:
b) ab 23 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D sowie D+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
(4) Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.
Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fahrer der in Absatz 3 genannten Fahrzeugklassen, die im Personenverkehr tätig sind.
(5) Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.
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