Artikel 11 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
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Die zur Anpassung der Anhänge I und II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
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