Artikel 10 Gemeinschaftscode — Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Rückverweise
(1) Ausgehend von dem Befähigungsnachweis nach Artikel 6 und dem Befähigungsnachweis nach Artikel 8 Absatz 1 vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie von Artikel 8 den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Gemeinschaftscode neben den entsprechenden Führerscheinklassen
entweder auf dem Führerschein
oder auf dem „Fahrerqualifizierungsnachweis“, der nach dem in Anhang II wiedergegebenen Modell erstellt wird.
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise werden gegenseitig anerkannt. Bei der Ausstellung des Nachweises vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass der Führerschein, dessen Nummer in dem Nachweis vermerkt ist, gültig ist.
(2) Das Verzeichnis der in den Anhängen I und I a der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten harmonisierten Gemeinschaftscodes wird um folgenden Gemeinschaftscode ergänzt:
„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).“
(3)
a) Der Kraftfahrer gemäß Artikel 1 Buchstabe b), der Fahrzeuge zur Güterbeförderung führt, erbringt den Nachweis über die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vorgesehene Fahrerbescheinigung.
b) Der Kraftfahrer gemäß Artikel 1 Buchstabe b), der Fahrzeuge zur Personenbeförderung führt, weist die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung wie folgt nach:
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