ANHANG II BESTIMMUNGEN ZUM MODELL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES — Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Rückverweise
1. Die äußeren Merkmale des Nachweises entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.
Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale der Nachweise auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Der Nachweis hat zwei Seiten:
Seite 1 enthält:a)in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt;b)den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ);c)das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:BBelgienDKDänemarkDDeutschlandGRGriechenlandESpanienFFrankreichIRLIrlandIItalienLLuxemburgNLNiederlandeAÖsterreichPPortugalFINFinnlandSSchwedenUKVereinigtes Königreichd)Individualdaten des ausgestellten Nachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung:1.Name des Inhabers2.Vorname des Inhabers3.Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers4.a)Ausstellungsdatumb)Ablaufdatumc)Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden)d)andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ)5.a)Führerscheinnummerb)Seriennummer des Nachweises6.Lichtbild des Inhabers7.Unterschrift des Inhabers8.Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ)9.Fahrzeugklassen (bzw. -unterklassen), für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt;e)die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, und die Aufschrift „ Fahrerqualifizierungsnachweis“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in blaufarbenem Druck als Hintergrund des Fahrerqualifizierungsnachweises:tarjeta de cualificación del conductorchaufføruddannelsesbevisFahrerqualifizierungsnachweisδελτίο επιμόρφωσης οδηγούdriver qualification cardcarte de qualification de conducteurcárta cáilíochta tiománacarta di qualificazione del conducentekwalificatiekaart bestuurdercarta de qualificação do motoristakuljettajan ammattipätevyyskorttiyrkeskompetensbevis för föraref)Referenzfarben:blau: Pantone Reflex bluegelb: Pantone Yellow
Seite 2 enthält:a)9.die Fahrzeugklassen (bzw. -unterklassen), für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt10.den in Artikel 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftscode11.ein Feld, in das der den Nachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen;b)Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Nachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b und 10).Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als in Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch oder Spanisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so zu gestalten, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht.
Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.
Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Nachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind.
(In den in Österreich ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweisen lautet Nr. 9: „Fahrzeugklasse“).
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