Artikel 6 Übergangsregelungen für Griechenland, Spanien und Portugal — Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
Rückverweise
(1) 3. Juni 2003
Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.
Spanien ist ausschließlich in Bezug auf Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten.
Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedrigerer Steuersätze als den in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten gemäß bilateralen Abkommen zwischen Griechenland, Spanien oder Portugal und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der genannten Übergangszeiten auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.
(2) Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats
Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Griechenland oder Portugal,
Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Spanien,
Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in Griechenland oder Portugal belegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats oder
Lizenzgebühren von einer in Spanien belegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats,
so berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in Griechenland, Spanien oder Portugal auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der Betriebsstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.
(3) Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:
a) die Steuer, die in Griechenland, Spanien oder Portugal aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist, oder
b) den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist.
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