Artikel 3 Bestimmung der Begriffe Unternehmen, verbundenes Unternehmen und Betriebsstätte — Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Unternehmen eines Mitgliedstaats“ jedes Unternehmen, das
b) „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
c) „Betriebsstätte“eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird.
Keine Ergebnisse gefunden