Artikel 9 Automatische Auskunftserteilung — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IIAUSKUNFTSERTEILUNG
Artikel 9 Automatische Auskunftserteilung
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahrs erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Richtlinie vorgesehene Auskunftserteilung die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG. Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG gilt jedoch nicht für Auskünfte, die nach diesem Kapitel zu erteilen sind.
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