Artikel 8 Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IIAUSKUNFTSERTEILUNG
Artikel 8 Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte
Rückverweise
(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:
a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;
b) Name und Anschrift der Zahlstelle;
c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, und
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.
(2) In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:
a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder der Betrag der Zinsen oder der dort bezeichneten Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung;
c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c): entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Ausschüttungsbetrag;
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfüllen;
e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit in Artikel 6 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
Keine Ergebnisse gefunden