Artikel 5 Definition der zuständigen Behörde — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IEINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Definition der zuständigen Behörde
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „zuständige Behörde“:
a) in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
b) in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
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