Artikel 4 Definition der Zahlstelle — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IEINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Definition der Zahlstelle
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder
b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
c) sie eine nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW ist.
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieser Richtlinie jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr vom Mitgliedstaat ihrer Niederlassung ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, so trifft dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen juristischen Personen sind:
a) in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
b) in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
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