Artikel 18 Überprüfung — Besteuerung von Zinserträgen
Gliederung
KAPITEL IVVERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Überprüfung
Rückverweise
Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.
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